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Die Arche Mord
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2013

15. August 2013 (Aktualisiert: 19. August 2013)

Islamistische Kindererziehung

Meine kleine Scharia

In islamistischen und anderen Schurken­staaten ist die Scharia, das islamische Gesetz, anerkannte und knallhart durchgesetzte Rechts­grundlage. Zwar ist sie in weiten Teilen nicht mit einer freiheit­lich-demokra­tischen Grundordnung vereinbar, doch das hält viele religiöse Gruppen nicht davon ab, ihre Einführung auch im aufgeklärten Teil der Welt zu fordern. Ein neues Kinderbuch soll hierfür nun auch in Europa endlich die nötigen Grundlagen schaffen.

größeres Bild Beliebte Outdoor-Sport­art bei Islamisten: Hin­richtung durch Enthaup­tung

Insbesondere Saudi-Arabien, der Iran, das Touristen­paradies der Malediven und viele nord­afrika­nische Staaten sind glanzvolle Vorbilder bei der Durch­setzung des islamischen Gesetzes, der Scharia. Schon für kleinste Vergehen drohen hier drakonische Strafen bis hin zum Tod durch Steinigung oder Enthauptung, oft genug werden sogar die Opfer bestraft und die Täter verschont. Vor allem Mädchen und Frauen haben rechtlich kaum eine Chance, sich gegen Gewalt zur Wehr zu setzen, schließlich kommen sie schon als Sünden­böcke auf die Welt. Aber all dies geschieht stets mit Allāhs Einver­ständnis und einzig zum Wohle der Menschen, denn Islam ist bekanntlich Frieden. Nur die, welche diese offen­sichtl­iche Tatsache bestreiten, werden mit dem Schwerte bekämpft.

Auch in der westlichen Welt hält die Scharia zunehmend Einzug, um den Menschen die Wahrheit und den Glanz des Islams zu bringen. Rechtliche Streitig­keiten innerhalb musli­mischer Gruppen werden oftmals schon nach islamischem Recht geahndet, während in manchen Bezirken europäischer Großstädte bereits das gesamte staatliche Gewalt­monopol außen vor gehalten wird und muslimische Schlichter die Sache in die eigenen Hände nehmen. Auch Nichtmuslime sind zunehmend davon betroffen. Die Polizei als Vertreter der demo­kra­tischen Rechts­staat­lichkeit ist in diesen Bezirken nur noch ein unerwünschter Quälgeist und wird verjagt.

Um jedoch endgültig den Weg zur vollständigen Islami­sierung der Welt und Verbreitung der Scharia zu ebnen, müssen schon viel zeitiger die Grundlagen gelegt werden. Früh­kindliche Indoktri­nation und ggf. das Einprügeln des Korans in schweren Fällen kindlicher Unein­sichtig­keit sind hierfür allein nicht ausreichend. Auch Kinder müssen bereits frühzeitig mit den islamischen Gesetzen vertraut gemacht werden und diese in Kitas und Schulen ihren ungläubigen Gefährten gegenüber konsequent anwenden, wollen sie der ihnen zugedachten Lebens­aufgabe als Untertanen Allāhs gerecht werden – der weltweiten Verbreitung des Islams und dem Lobpreisen ihres Gottes zu jeder Zeit. Allein dafür leben sie schließlich.

Die Scharia in Kita und Schule

größeres Bild Grund­lagen­wissen für anti­quierte Gesell­schaften

Das längst überfällige Buch „Meine kleine Scharia“ soll nun endlich dabei helfen, bereits jungen, aufstrebenden Muslimen die Grundregeln islamischer Herrschaft nach den Geboten des Korans und der Scharia zu vermitteln sowie den schnellsten Weg in die vollständige religiöse Verblendung ebnen. Mit Hilfe anschaulicher Beispiele in Wort und Bild wird den kleinen Gottes­kriegern elementares Wissen zum praktischen Umgang mit Ungläubigen bereits im Klassen­zimmer beigebracht.

So werden z.B. insbesondere Mädchen von vornherein als Menschen zweiter Klasse definiert, wie es schon der Koran in Sure 4:34 und vor allem die Scharia vermitteln: Jungen stehen gemäß göttlicher Ordnung klar über den Mädchen und haben sich nicht nur dement­spre­chend zu verhalten, sondern genießen auch höhere Rechte, die einzu­fordern ihre gottgegebene Pflicht ist.

Die Vorschriften der Scharia werden in diesem Kinderbuch in leicht verständliche Regeln übertragen, welche sich bereits im kindlichen Schulalltag jederzeit fast spielend anwenden lassen und im Sinne Allāhs natürlich auch angewendet werden müssen. Einige ausgewählte Beispiele in alphabe­tischer Reihenfolge:

Abschreiben

Schreibt ein muslimischer Junge von einem Mädchen ab und wird dabei erwischt, so ist die Schuld ganz klar dem Mädchen zuzuweisen und ihre Arbeit entsprechend negativ zu benoten, sofern nicht vier muslimische, männliche Augen­zeugen aus unter­schied­lichen Bereichen des Klassen­zimmers die Tat des Jungen bestätigen. Das Mädchen hat durch sein eigenes schändliches Verhalten wie z.B. dem öffentlichen Sitzen neben dem Jungen sowie unmoralisch zur Schau gestelltem besserem Wissen die Tat eindeutig provoziert und muß dafür angemessen bestraft werden.

Benotung

Bei der Benotung schriftlicher Arbeiten sind die erzielten Punkte für Inhalt, Grammatik und Recht­schreibung bei den musli­mischen Jungen der Klasse stets doppelt zu werten bzw. alternativ die der Mädchen zu halbieren, denn das Wort eines Mädchens gilt im Islam gemeinhin nur die Hälfte. Die Arbeiten der übrigen Ungläubigen sind nach Ermessen des Lehrers abzuwerten.

Recht­schreib­schwächen musli­mischer Kinder, z.B. in Deutsch, sind nicht anzu­prangern, sondern als gottgegeben hinzunehmen. Islamische Migranten dienen zumeist einem weitaus höheren Ziel als dem Duden und müssen daher die Sprache ihres Gastlandes nicht beherrschen. Wohlgemeinte Bekun­dungen tief­religiöser Nächsten­liebe wie „Isch mach disch kranken­haus!“ zu bemängeln ist eindeutig Blasphemie und zu bestrafen.

Der Notenspiegel der Klasse ist stets von musli­mischen Jungen anzuführen, ansonsten ist der Lehrer wegen sitten­widrigem und religions­feind­lichem Verhalten aus der Klasse zu verbannen und in den Hofpausen mit Kieseln zu bewerfen.

Doktorspiele

Kinder sind neugierig und entdecken nicht nur den eigenen Körper, sondern auch den des anderen Geschlechts. Mädchen haben sich hierfür in den Schul­pausen sowie außerhalb der Schul­zeiten ihren männ­lichen Gefährten stets uneinge­schränkt zur Verfügung zu stellen und sich zu unter­werfen.

Muß ein Mädchen gegen seinen Willen zu sexuellen Spielen gezwungen werden, so ist es angemessen zu bestrafen (z.B. durch Stock­schläge vor versam­melter Klasse), da es durch sein ungehorsames, aber auch der Weib­lichkeit natür­licher­weise innewoh­nendes aufreizendes Verhalten die Ausübung von Zwang selbst provoziert hat. Den Jungen ist kein Fehl­ver­halten anzulasten, es sei denn, die Tat wird von vier anderen, musli­mischen Jungs bezeugt. In diesem Fall sind auch die Jungen angemessen zu bestrafen, z.B. mit einmaligem Tafel wischen oder Runter­bringen des Mülls. Das Mädchen hat sein Versäumnis nachzuholen.

Einkaufen

Beim gemein­samen Einkaufen in der Familie oder im Freundes­kreis ist es Mädchen untersagt, den Einkaufs­wagen zu schieben. Das Führen von Fahrzeugen aller Art ist im Islam allein den Männern vorbehalten. Sollte sich ein Mädchen dem widersetzen oder gottes­lästern­der­weise sogar im Besitz eines eigenen Einkaufs­wagen­chips sein, so hat es zur Strafe den Einkauf selber von seinem Taschen­geld zu bezahlen bzw. bei mangelnder Liquidität abzuarbeiten. Der Chip ist zu zerstören.

Freundschaften

Kinder gehen untereinander Freund­schaften ein und lösen diese wieder auf, so wie andere Menschen ihre Kleidung wechseln. Einem musli­mischen Jungen steht hierbei das Recht zu, die Freundschaft zu einem Mädchen jederzeit durch drei­maliges Aus­sprechen der Worte „Ich verstoße dich!“ zu beenden. Möchte ein Mädchen hingegen die Freundschaft zu einem Jungen beenden, z.B. weil dieser sie beschimpft oder die Federtasche entwendet hat, so ist hierfür die Erlaubnis eines muslimischen Lehr­beauf­tragten bzw. des Schuldirektors einzuholen.

Werden die Worte nur einmal gesprochen, kann die Auf­lösung der Freund­schaft innerhalb einer „Wartefrist“ von drei Monaten widerrufen werden, indem der Junge dem Mädchen in den Schritt greift.

Sollte ein Mädchen während der Freund­schaft zu einem musli­mischen Jungen mit einem anderen Kind spielen, so sind das Mädchen und ihr Spiel­kamerad unver­züg­lich vor die Tore des Spiel­platzes zu führen, ggf. zu entkleiden und mit Kieseln zu bewerfen.

Nicht-Muslim-Steuer

Muslimische Kinder haben das Recht, von ihren nicht­musli­mischen Mitschülern wöchentlich einen angemes­senen Teil von deren Taschengeld einzufordern, schließlich müssen sie unter großen seelischen Schmerzen die Anwesenheit der Ungläubigen ertragen. Wird die Zahlung unter Berufung auf unbedeutende staatliche und somit weltliche Gesetze verweigert, so ist eine angemes­sene Bestrafung wie z.B. Verprügeln auf dem Schulhof gerechtfertigt.

Schulessen

Männer sind die Ernährer und Oberhäupter der Familien, daher steht auch musli­mischen Jungen stets nur das Beste zu. Bei der Schulspeisung haben sich Mädchen und Ungläubige somit hinten anzustellen und sich mit den Resten zu begnügen, nachdem die Söhne Allāhs sich gestärkt haben.

Selbstredend ist in der Schulkantine auch Ungläubigen der Verzehr von Schweine­fleisch strikt untersagt. Auch wenn sie in der Mehrheit sein sollten, müssen sie für ihr Fehlverhalten mit den nötigen Sanktionen belegt werden. Die Bedürf­nisse der Muslime, insbesondere auch während des Ramadans, sind von allen bedingungslos zu respektieren. Jedes noch so kleine Schweine­schnitzel und jede Berliner Bulette stellen eine eklatante Verletzung religiöser Gefühle und eine Mißachtung der einzig wahren göttlichen Gebote dar.

Sollten die Ungläubigen auch angesichts ewiger Verdammnis nicht von ihrem Irrweg abweichen wollen, haben sie ihr blasphe­misches Mittagessen auf der Schul­toilette einzunehmen, um die ehrbaren Muslime nicht zu beleidigen.

Sport

Bei sportlichen Gruppen­spielen, in denen Jungen und Mädchen in gemischten Gruppen gegen­einander antreten, ist stets auf die Ehre der musli­mischen Jungen Rücksicht zu nehmen. Sollten sich Mädchen im Wettkampf als sportlich überlegen oder den Kontrahenten gegenüber gar als fairer erweisen als ihre Mitspieler, so sind sie unverzüglich aus der Mannschaft auszuweisen und entsprechend negativ zu benoten, um die Ehre der verbliebenen Jungen wieder­herzu­stellen.

Anhang

Der Anhang des Buches ist reich gefüllt mit Vorschlägen und Anleitungen für gemein­schaft­liche Projekte an Schul­nach­mit­tagen zur Verherrlichung Allāhs und kreativen Durch­setzung seiner Gebote.

So sind z.B. direkt enthalten eine Bastel­anlei­tung für eine Burka aus einem schwarzen Müllsack sowie ein Schnitt­muster­bogen für eine original Pakistanische Spreng­stoff­weste – die Kinder stehen auf sowas. Beide Anleitungen können auch aus dem Internet heruntergeladen und in verschiedenen Größen für die eigenen Spielzeuge und Kuschel­tiere angefertigt werden. Dann können endlich Teddy Osama und Schlumpf Mohammed gemeinsam in den Heiligen Kinder­zimmer­krieg gegen alle Un­plüschigen dieser Welt ziehen, während Burka-Schnee­witt­chen willig und ergeben auf die sieben Zwerge wartet.

Als besonderes Will­kom­mens­präsent für junge Neuan­kömm­linge im Kreis der Gottes­krieger schenkt der Verlag den ersten 100 Bestellern dieses Buches einen originalen, von einem minder­jährigen (und ein bißchen vergewaltigten) Mädchen hand­signierten Stein, welcher bei ihrer Steinigung wegen außer­ehe­lichem Sex zum Einsatz kam. Ein seltenes, streng limitiertes Samm­ler­stück islamischer Hochkultur von großem moralischem Wert.

Das Buch ist mit den seit 1.4.2013 geltenden Warn­hin­weisen und -symbolen für religiöse Medien versehen und wird daher in Kürze auch im freien Handel erhältlich sein. Zudem haben salafistische Verbände angeboten, ihre Erfahrung mit der kostenlosen Verteilung von Altpapier in Fuß­gänger­zonen auch für die Verbreitung dieses Werkes zu nutzen.

Allāh ist groß – aber die Vernunft ist größer!

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